Jugendordnung - Tanzclub Kristall Jena e.V.

Tanzclub Kristall Jena
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TCK
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Jugendordnung des Tanzclub Kristall Jena e.V.

Präambel
Der Tanzclub Kristall Jena e.V. (TCK) und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs, unabhängig davon, ob sie/er körperlicher, seelischer, sexueller oder anderer Art ist, sowie jegliche Form der Diskriminierung.

§ 1 Vereinsjugend
Mitglieder der Jugendabteilung des TCK sind alle jugendlichen Mitglieder bis zum Alter von einschließlich 25 Jahren.

§ 2 Aufgaben
Aufgaben der Vereinsjugend sind insbesondere:
a) Förderung des Tanzsports als Teil der Jugendarbeit
b) Organisation jugendgemäßer Aktivitäten und Veranstaltungen (z. B. Jugendfeiern, Ausflüge, Freizeiten)
c) Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
d) Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und Jugendabteilungen anderer Tanzclubs und anderer Sportvereine
e) Interessensvertretung gegenüber den Mitgliedsorganisationen des TCK, insb. dem Thüringischen Tanzsportverband (TTSV) und dem Stadtsportbund Jena (SSB Jena)
f) Achtung des Rechts von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf
körperliche Unversehrtheit und des damit verbundenen Schutzes vor jedweder Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexualisierter Art.

§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend des TCK sind:
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendrat

§ 4 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend des TCK. Sie besteht aus den Mitgliedern der Vereinsjugend sowie den Mitgliedern des Jugendrates. Aufgaben der Jugendversammlung sind insbesondere:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendrates
b) Entgegennahme des Berichtes des Jugendrates
c) Entlastung des Jugendrates
d) Wahl des Jugendrates
e) Beschlussfassung über Anträge einschließlich der Anträge auf Änderung der Jugendordnung
f) Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend
g) Ideenentwicklung für sportliche und vereinsfördernder Aktivitäten und Veranstaltungen
h) Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein
2. Die Jugendversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt und soll mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des TCK zusammentreten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Vereinsjugend oder auf Beschluss des Jugendrates findet eine außerordentliche Jugendversammlung statt. Die Jugendvollversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vom Jugendwart bzw. der Jugendwartin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventuell vorliegender Anträge schriftlich / in Textform (übliche Bekanntmachungsform: Aushang am schwarzen Brett, Internetseite) einberufen. Die Tagesordnung setzt der Jugendrat durch Beschluss fest.
3. Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Jugendversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Mitglieder der Vereinsjugend ab einem Alter von 10 Jahren  sowie die Mitglieder des Jugendrates. Die Stimme ist nicht übertragbar.
4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, eine Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.
5. Abstimmungen und Wahlen sind grundsätzlich offen durch Handzeichen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.
6. Von jeder Jugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Jugendwart bzw. der Jugendwartin und vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin, der bzw. die vor jeder Jugendversammlung gewählt werden muss, zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen dem Vorstand des TCK und den Jugendratsmitgliedern auszuhändigen.

§ 5 Jugendrat
1. Der Jugendrat besteht aus den von der Jugendversammlung gewählten Mitgliedern:
a) dem Jugendwart bzw. der Jugendwartin
b) dem stellvertretenden Jugendwart bzw. der stellvertretenden Jugendwartin
c) bis zu drei weiteren Jugendratsmitgliedern als Beisitzer bzw. Beisitzerin
2. Der Jugendrat vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendwart bzw. die Jugendwartin ist Mitglied im Vorstand des TCK und im Vorstand stimmberechtigt.
3. Die Mitglieder des Jugendrates werden auf der durch den Jugendrat organisierten Jugendversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendrates im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. In den Jugendrat ist jedes Mitglied des TCK ab vollendetem 12. Lebensjahr wählbar. Der Jugendrat soll mit Mitgliedern der Vereinsjugend besetzt werden. Der Jugendwart bzw. die Jugendwartin muss mindestens 18 Jahre alt sein.
5. Der Jugendrat erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 4 Nr. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind z. B. auch Beschlüsse auf elektronischem Weg möglich.
6. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.

§ 6 Turnier- und Sportordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe und Turniere regelt die Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes (DTV). Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

§ 7 Jugendfinanzen
1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, die vom Jugendrat verwaltet werden. Der Jugendrat ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.
3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 8 Inkrafttreten
Die Jugendordnung ersetzt die bisherige Jugendordnung vom 23.02.1991 und trat mit der Bestätigung durch die Jugendversammlung am 16.07.2021 in Kraft. Die Jugendordnung wurde am 14.01.2022 durch Änderungsbeschluss der Jugendversammlung geändert.

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